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Unfall an Ampel Linksabbieger mit GegenverkehrTunity Gruppen Recht aktuelle Urteile
Haftungsverteilung bei Kollision an Ampel mit Linksabbiegepfeil, StVG § 17 Absatz 1; StVO § 9 Absätze 1 und 3; ZPO § 286
1. Kommt es auf einer ampelgeregelten und mit einem grünen Linksabbiegepfeil versehenen Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so muß der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. In einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Linksabbiegers.
2. Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, haften der Geradeausfahrer und der Linksabbieger bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge jeweils zur Hälfte.
3. Läßt sich positiv feststellen, dass der Geradeausfahrer bei „spätem Rot“, also später als in der ersten Rotlichtsekunde, über die Haltelinie fährt, so trägt er grundsätzlich seinen Schaden selbst, wobei die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Linksabbiegers grundsätzlich zurücktritt. Dies gilt auch dann, wenn ungeklärt bleibt, ob der Linksabbieger erst nach Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen ist.
KG, Urteil vom 10. 5. 1999 - 12 U 9612/98
Zum Sachverhalt:
Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die D.-Straße geradeaus, der Beklagte und Widerkläger kam mit seinem Pkw entgegen und wollte nach links in die B.-Straße abbiegen. An der Kreuzung befindet sich eine Ampel mit Linksabbiegepfeil. Der Kläger fuhr bei Rot in die Kreuzung ein und kollidierte mit dem Fahrzeug des Beklagten. Ob für diesen der grüne Pfeil bereits aufgeleuchtet hatte, blieb ungeklärt.
Beide Parteien begehrten vollen Schadensersatz. Das Landgericht hat den Anträgen auf der Basis einer Haftungsverteilung von ¼ : ¾ zu Lasten des Klägers entsprochen. Dessen Berufung wurde zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten und Widerklägers führte zur Abweisung der Klage und vollen Verurteilung des Widerbeklagten.
Aus den Gründen:
1. Da sich der Unfall für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Absatz 2 Satz 1 StVG darstellt, kommt es nach § 17 Absatz StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile des Beklagten und des Klägers unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des Senats neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haftet der Linksabbieger wegen der besonderen Sorgfaltspflichten nach § 9 Absätze 1 und 3 StVO grundsätzlich in vollem Umfang, wenn er mit einem Teilnehmer des geradeausfahrenden Gegenverkehrs kollidiert. Dasselbe gilt, wenn die Kreuzung mit einer Lichtsignalanlage und einem grünen Abbiegepfeil (§ 37 Absatz 2 Nr. 1 S. 4 StVO) versehen ist und der Gegenverkehr die Haltelinie bei grünem Ampellicht oder früher Gelbphase - auch hier überfährt der Gegenverkehr die Haltelinie erlaubt - passiert. Denn in diesem Fall kann der Geradeausverkehr darauf vertrauen, dass der Linksabbieger sein Vorrecht beachten wird. Überfährt der Gegenverkehr unerlaubt in später Gelbphase oder bei beginnender Rotphase die Haltelinie und leuchtet der grüne Abbiegepfeil - was nach den Schaltplänen die Regel ist - noch nicht auf, behält er gleichfalls sein Vorrecht. Der Linksabbieger bleibt also wartepflichtig.
Wenn der Linksabbieger nach Aufleuchten des grünen Pfeiles abbiegt, trifft die volle Haftung den Geradeausverkehr. In diesen Fällen greift zugunsten des Linksabbiegers ein doppelter Vertrauenstatbestand ein. Er geht dahin, dass nach Aufleuchten des Pfeiles die Ampelanlage für den Gegenverkehr bereits einige Zeit rotes Licht abstrahlen, ferner, dass der Gegenverkehr das Rotsignal beachten werde. In diesem Fall kann der Linksabbieger vollen Ersatzfordern oder mit Erfolg Ansprüche abwehren (Senat, VerkMitt. 1994, Nr. 36; 1995, Nr. 74 = NZV 1995, 312).
Der Abbieger muß vor dem Aufleuchten des Abbiegepfeils stets damit rechnen, dass Fahrzeuge des Gegenverkehrs in der letzten Gelb- oder ersten Rotphase in den Kreuzungsbereich einfahren. Der Linksabbieger darf zwar vor Aufleuchten des grünen Pfeils weiterfahren, er muß aber die sich aus § 9 Absatz 3 Satz 1 StVO ergebende besondere Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr beachten, so dass ihn beim Abbiegen gesteigerte Sorgfaltspflichten(§ 9 Absatz 3 StVO) treffen, von denen er nur nach Aufleuchten des Grünpfeils befreit ist (so BGH, NZV 1996, 231).
Kommt es auf einer ampelgeregelten und mit einem grünen Linksabbiegepfeil versehenen Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so muß der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. In einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Linksabbiegers. Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, haften der Geradeausfahrer und der Linksabbieger bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge jeweils zur Hälfte(BGH, NJW 1996, 1405 = NZV 1996, 231).
Läßt sich dagegen positiv feststellen, bei welcher Ampelschaltung der sich im Geradeausverkehr befindliche Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung eingefahren ist, gilt:
Fährt er bei „frühem Gelb“ ein, haftet der Abbieger voll; fährt er - sorgfaltswidrig - bei „spätem Gelb“ oder „frühem Rot“ ein, so steht ihm ein Ersatzanspruch nach einer Quote von 2/3 gegen den vor Aufleuchten des Grünpfeils sorgfaltswidrig abbiegenden Linksabbieger zu, der Ersatz nach einer Quote von 1/3 erhält.
Fährt der Verkehrsteilnehmer im Geradeausverkehr bei „spätem Rot“ also später als in der ersten Rotlichtsekunde über die Haltelinie, so trägt er grundsätzlich seinen Schaden selbst, wobei die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Linksabbiegers grundsätzlich zurücktritt. Lediglich in Ausnahmefällen, nämlich bei gleichfalls feststehender Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers, hat der Rotlichtsünder ¼ seines Schadens erhalten (vgl. Senat, NZV 1991, 271; NZV 1995, 312).
Der Grundsatz der vollen Haftung des Geradeausfahrers, der sorgfaltswidrig bei „spätem Rot“ einfährt, gilt also auch dann, wenn die Schaltung des Grünpfeils im Unfallzeitpunkt ungeklärt bleibt; denn eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers, gegen den kein Anscheinsbeweis spricht, kann dann nicht positiv festgestellt werden und die - nicht erhöhte - Betriebsgefahr seines Fahrzeuges tritt gegenüber der erheblichen Sorgfaltspflichtverletzung eines „späten“ Rotlichtsverstoßes zurück.
3.. . .c) Das Landgericht kann sich für seine Haftungsverteilung nicht auf das Urteil des Senats v. 3. 12. 1993 - 12 U 6474/91 - (teilw. abgedr. in VerkMitt. 1994, Nr. 36) stützen; in dieser Entscheidung wurde zwar die Mithaftung eines Linksabbiegers zu ¼ in einem Falle bejaht, in welchem der Geradeausfahrer bei „spätem Rot“ (nämlich 1,8 Sekunden nach Beginn der Rotphase) mit 60 km/h in die Kreuzung eingefahren ist und der Linksabbieger nicht beweisen konnte, dass er erst bei grün aufleuchtendem Linksabbiegepfeil abgebogen ist. Diese Entscheidung, die eine Ausnahme zu der grundsätzlichen Alleinhaftung des bei spätem Rot einfahrenden Geradeausfahrers darstellt, beruht jedoch darauf, dass der Senat seinerzeit noch vom Bestehen eines Anscheinsbeweises einer Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers ausgegangen ist. Diese Auffassung ist jedoch seit der Entscheidung des BGH vom 13. 2. 1996 (VersR 1996, 513 = NJW 1996, 1405 = NZV 1996, 231) aufgegeben worden.
d) Daher tritt im Rahmen der Abwägung nach § 17 Absatz 1 StVG die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) gegenüber dem groben Sorgfaltsverstoß des Klägers - Einfahren bei spätem Rot - zurück und eine Mithaftung der Beklagten scheidet aus.
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20.06.2006 - 01:10 Uhr von Dirk

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